Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

„Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim e.V. (zentUma)“.

(2) Sitz des Vereins ist Mannheim.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Aus- und Weiterbildung sowie die Verbreitung von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge. Zugleich strebt der Verein die Qualitätssicherung der Rechtsberatung in den Kernbereichen des Gesellschafts- und Steuerrechts, des Erbrechts und des Arbeitsrechts unter Einbeziehung ökonomischer und psychologischer Fragen. Außerdem soll er die Bedingungen für den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis gewährleisten.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(a) Forschungsprojekte in den in Abs. 1 genannten rechtswissenschaftlichen Gebieten;
(b) den Wissensaustausch zwischen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie zwischen Wissenschaft und Praxis;
(c) die Förderung von Fachpublikationen;
(d) der Förderung des Instituts für Unternehmensrecht der Universität Mannheim, insbesondere durch Zuwendung von Drittmitteln und durch Errichtung einer Bibliothek für Unternehmensnachfolge;
(e) die Durchführung von qualitätsgesicherten Fortbildungsveranstaltungen (Seminare, Kongresse, Symposien);
(f) die Werbung für mittelstandsorientierte rechtliche Rahmenbedingungen, die den Fortbestand der Unternehmen schützen, gegenüber Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung;
(g) praxisorientierte Lehre für Studenten der Universität Mannheim im Rahmen des Schwerpunktbereichs Unternehmensrecht sowie von Doktoranden und Assistenten der Universität Mannheim.

(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des ersten Teils, dritten Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein geht eine strategische Partnerschaft mit der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim und deren Institut für Unternehmensrecht ein. Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag.

(5) Der Verein ist überregional tätig und verfolgt seine Ziele bundesweit. Er strebt die Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinigungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.


§ 3
Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§ 5);
2. der Vorstand (§ 6);
3. der wissenschaftliche Beirat (§ 7);
4. der Aufsichtsrat (§ 8);
5. der Prüfungsausschuss (§ 9).


§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Bereich des Vereinszwecks (§ 2) tätig ist. Natürliche Personen können nur Mitglied werden, wenn sie über besondere Kenntnisse in den in § 2 Abs. 1 genannten Bereichen verfügen; sie müssen ihre kontinuierliche Fortbildung jährlich nachweisen. Juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie in den Bereichen nach S. 2 nachhaltig tätig und anerkannt sind.

(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder aus Wissenschaft und Praxis, Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder und Fördermitglieder.

(3) Gründungsmitglieder sind die in der Anwesenheitsliste zum Protokoll über die Gründung des Vereins aufgeführten Personen. Werden Gründungsmitglieder bei der Gründung in Vorstand, Aufsichtsrat, Prüfungsausschuss oder wissenschaftlichen Beirat gewählt, sind sie kraft Sonderrechts für die Dauer von acht Jahren Mitglieder dieser Organe, damit die im Aufbauprozess erforderliche Kontinuität gesichert ist.

(4) Ein Bewerber kann aufgenommen werden, wenn er besondere Kenntnisse gem. Abs. 1 nachweist. Der Nachweis wird bei Mitgliedern aus der Wissenschaft in der Regel durch wissenschaftliche Publikationen und Dozententätigkeiten, bei Mitgliedern aus der Praxis auch durch die durch eine Prüfung belegte erfolgreiche Teilnahme an Seminaren in den Bereichen nach § 2 Abs. 1 erbracht. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle dieser Kenntnisse die Tätigkeit nach Abs. 1.

(5) Wer in den Verein als ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied aufgenommen wird, entscheidet der Vorstand (§ 6), nachdem er die Voraussetzungen gem. Abs. 4 geprüft hat, und zwar mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen. Der Beirat hat ein Widerspruchsrecht. Entscheidet er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung bei seinem Vorsitzenden gegen die Aufnahme eines Bewerbers, gilt dieser als aufgenommen.

(6) Der Vorstand kann Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, nach seinem Ermessen den Status von Ehrenmitgliedern einräumen; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Hinsichtlich des Widerspruchsrechts des Beirats gilt Abs. 5 S. 2, 3 entsprechend.

(7) Auf Antrag kann eine natürliche oder juristische Person vom Vorstand als Fördermitglied aufgenommen werden, um den Zweck gem. § 2 in besonderer Weise zu fördern. Fördermitglieder brauchen keine besonderen Kenntnisse gem. Abs. 1 Satz 2 nachzuweisen. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch alle zwei Jahre oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung versandt worden sein, wobei maßgebliche Versandadresse die vom jeweiligen Mitglied dem Vorstand des Vereins zuletzt mitgeteilte Anschrift ist. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in einem von dem Verein herausgegebenen Mitteilungsblatt erfolgen, das den Mitgliedern zugesandt wird, wobei die vorstehenden Regelungen sinngemäß gelten.

(2) Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins statt.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich von einem anderen Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge sind grundsätzlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat dann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Satzungsänderungen;
(b) Auflösung des Vereins;
(c) Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates;
(d) Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates nach Vorschlag des Vorstandes;
(e) Entscheidung über zulässigerweise gestellte Anträge;
(f) die übrigen durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Zu Satzungsänderungen, die Sonderrechte betreffen, ist die Zustimmung des Aufsichtsrats, des Vorstandes und des Beirats erforderlich. Zu etwaigen vom Registergericht verlangten Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter und Schriftführer der ersten Versammlung werden vor der Versammlung durch diese gewählt.


§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Über eine Erweiterung des Vorstandes entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung, dem Prüfungsausschuss oder dem wissenschaftlichen Beirat zugewiesen sind. Sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten obliegen dem Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Verlangen des Registergerichts erforderlich werdende formelle und redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat berufen und abberufen, sofern sie nicht entsandt werden. Der Beirat hat für die Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre - Abteilung Rechtswissenschaft - der Universität Mannheim das Sonderrecht, ein Mitglied des Vorstandes zu entsenden.

(4) Der Vorstand wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen

(a) Vorsitzenden,
(b) stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) Vorstand für Finanzen,
(d) Vorstand für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.

Jedes Mitglied kann mehrere Funktionen übernehmen.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Regelung von § 4 Abs. 3 S. 2 bleibt unberührt.

(6) Die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(7) Grundsätzlich endet jedes Amt mit dem 70. Lebensjahr.

(8) Der Vorstand fasst Beschlüsse grundsätzlich in Versammlungen, zu denen der Vorsitzende einlädt und die durch ihn geleitet werden. Sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht, ist eine Beschlussfassung auch telefonisch, per Rundbrief bzw. entsprechenden Telefaxkopien und E-Mail zulässig. § 5 Abs. 6 S. 1 gilt sinngemäß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit Auslagenersatz. Daneben können ihnen durch Beschluss des Aufsichtsrates angemessene Tätigkeitsvergütungen bis zu € 500,00 im Jahr gewährt werden. Die Regelung des Abs. 10 Satz 3 bleibt unberührt.

(10) Der Verein kann eine Geschäftsstelle am Institut für Unternehmensrecht der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaft der Universität Mannheim einrichten. Die Geschäftsstelle wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Er erhält dafür eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Aufsichtsratsvorsitzenden im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern festgesetzt wird.

(11) Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, ist der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Weggefallenen berufen.


§ 7
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat, der aus drei natürlichen Personen besteht. Diese müssen Universitätsprofessoren der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim sein und werden von dieser entsandt. Die Fakultät kann anstelle eines Rechtsprofessors auch einen Bundesrichter oder einen Professor der Wirtschaftswissenschaften entsenden. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirats sein. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(2) Der wissenschaftliche Beirat ist zuständig für:

(a) den Widerspruch bei Entscheidungen des Vorstands über die Aufnahme von Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern nach § 4 Abs. 5, 6;
(b) die Beratung und Unterstützung des Aufsichtsrates und des Vorstandes im Hinblick auf die Verwirklichung des Vereinszwecks nach § 2 Abs. 2;
(c) die Zustimmung zum Prüfungsplan nach § 9 Abs. 5;
(d) den Widerspruch bei Satzungsänderungen gem. § 10 Abs. 1;
(e) die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 12 Abs. 1 lit. d) Nr. 1.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Die Regelung von § 4 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 bleibt unberührt; § 6 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. § 12 Abs. 1 lit. d) Nr. 5 findet auf Mitglieder des Beirats keine Anwendung. Die Mitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit Auslagenersatz.


§ 8
Aufsichtsrat

(1) Der Verein hat einen Aufsichtsrat, der bis zu acht natürliche Personen umfasst. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung (§ 5) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei ihnen soll es sich um Referenten bzw. Autoren der in § 2 Abs. 2 lit. a) und b) genannten Vereinstätigkeiten handeln. § 4 Abs. 3 S. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Aufsichtsrat beruft, entlastet und ruft die von ihm berufenen Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 3) und des Prüfungsausschusses (§ 9) ab.

(3) Neben den dem Aufsichtsrat in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beratung des Vorstandes und dessen Unterstützung insbesondere bei der Verwirklichung des Zwecks.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der der Ansprechpartner für die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses ist. § 6 Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß.


§ 9
Prüfungsausschuss

(1) Der Verein hat einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss ordentlicher Professor der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim, das andere Mitglied als Rechtsanwalt zugelassen sein. Das aus dem Kreis der Professoren der Fakultät für Rechtswissenschaft stammende Mitglied soll dem Institut für Unternehmensrecht angehören; es wird durch den Beirat berufen. Das andere Mitglied wird durch den Aufsichtsrat berufen.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet abschließend und endgültig über alle Fragen im Zusammenhang mit der Abhaltung, Durchführung und Bewertung von Prüfungen, die der Verein zum Zwecke des Nachweises der besonderen Sachkunde im Bereich von § 2 Abs. 1 abhält. Der Prüfungsausschuss beschließt im vorgenannten Sinne insbesondere über

(a) Bestellung von Prüfern zu Prüfungen, die der Verein auf privatrechtlicher Basis durchführt;
(b) die Zulassung zu Prüfungen des Vereins;
(c) Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Prüfungsunterlagen;
(d) Inhalt der vom Verein durchgeführten Prüfungen;
(e) das Gesamtergebnis der Prüfung;
(f) alle Angelegenheiten, die ihm durch den Prüfungsplan (Abs. 5) zugewiesen sind.

(3) § 7 Abs. 3, 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen.

(4) Sofern Meinungsunterschiede darüber bestehen, ob eine Fragestellung in den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses fällt oder nicht, entscheidet der Aufsichtsrat nach Anrufung durch den Vorstand abschließend und endgültig.

(5) Der Prüfungsausschuss entwirft einen Prüfungsplan. Dieser wird vom Vorstand mit Zustimmung des Beirats beschlossen.


§ 10
Vetorecht

(1) Der Beirat (§ 7) hat das Sonderrecht, Änderungen der bildungspolitischen Zielsetzung des Vereins, des Prüfungsplans und der Zertifizierung (§ 9 Abs. 5) mit der Folge zu widersprechen, dass diese nicht durchgeführt werden dürfen.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Fragestellung von dem Vetorecht umfasst ist, entscheidet das Schiedsgericht (§ 13).


§ 11
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Auf Antrag können Mitglieder sowohl von der Zahlung der Aufnahmegebühr als auch der Jahresbeiträge vom Vorstand befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Gebühren- und Beitragspflicht befreit.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge wird vom Vorstand beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand ist befugt in der Beitragsordnung zwischen natürlichen und juristischen Personen, sowie jeweils unter diesen, zu differenzieren. Insbesondere kann er Fördermitgliedern eine höhere Aufnahmegebühr und höhere Mitgliedsbeiträge auferlegen als ordentlichen Mitgliedern.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und/oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen materiellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon unberührt sind immaterielle Begünstigungen der Mitglieder, wie z.B. Nennung auf der Internetseite, fachliche Beiträge und Ratschläge etc. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 12
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

(a) bei natürlichen Personen durch Tod;
(b) bei juristischen Personen durch Auflösung (auch infolge Umwandlung);
(c) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich an den Vorstand zu richten ist;
(d) durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied

1. bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, nicht von sich aus bis zum 30.06. des Folgejahres einen Nachweis über mindestens eine Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung eines anerkannten Anbieters in Bereichen von § 2 Abs. 1 als Hörer oder Referent im vorangegangenen Jahr erbracht hat;
2. bei dem es sich um eine juristische Person handelt, die die Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 S. 3 nicht nur vorübergehend einstellt;
3. der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gröblich zuwiderhandelt;
4. den Ruf oder die Zwecke des Vereins schädigt;
5. oder trotz Mahnung die Aufnahmegebühr oder den Jahresbeitrag (§ 11) für zwei Jahre nicht entrichtet hat.

(2) Vor dem Beschluss nach Abs. 1 lit. d) ist das Mitglied schriftlich zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; er wird hierdurch wirksam. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung findet nicht statt.


§ 13
Schiedsgericht

(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Einschluss seiner Beendigung – mit Ausnahme von Streitigkeiten in Beitrags- oder Gebührenfragen (§ 9) – entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das wie folgt gebildet wird:

(2) Zunächst bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Erfüllt eine Partei das Verlangen der anderen Parteien, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung, so kann diese andere Partei den Präsidenten des Landgerichts Mannheim um die Berufung eines Schiedsrichters ersuchen. Die beiden Schiedsrichter unternehmen nach ihrer Benennung den Versuch einer gütlichen Einigung. Schlägt dieser Versuch fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann. Misslingt diese Bestellung des Obmanns, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten des Landgerichts Mannheim um die Ernennung eines Obmanns zu ersuchen. Fällt ein Schiedsrichter oder der vom Präsident des Landgerichts Mannheim ernannte Obmann fort, findet das Verfahren zur erstmaligen Bestellung des Schiedsrichters bzw. des Obmanns entsprechende Anwendung.

(3) Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz vor dem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.

(4) Das Schiedsgerichtsverfahren wird im Einzelnen durch eine von dem Vorstand aufzustellende und von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt.

(2) Vor dem Beschluss nach Abs. 1 lit. d) ist das Mitglied schriftlich zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; er wird hierdurch wirksam. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung findet nicht statt.


§ 14
Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen (§ 5 Abs. 6 Satz 3). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die Universität Mannheim, Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre - Abteilung Rechtswissenschaft - zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.


§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft und ersetzt diejenige vom 06.08.2003, zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.01.2004.


§ 16
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich die Satzung als lückenhaft erweist. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine angemessene Regelung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke.


Stand 11/2013
powered by webEdition CMS